AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für Verkäufe sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgebend:

1. Es steht dem Empfänger frei, die Ware vor dem Versand
abzunehmen. Geschieht dies nicht, so wird sie mit dem Versand als
abgenommen betrachtet, auch bei Franko-Preisstellung. Für die
Berechnung ist die beim Abgang ermittelte Stückzahl in allen Fällen
maßgebend.

2. Sind keine Weisungen für den Versand gegeben, so erfolgt dieser
durch uns nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für
billigste Verfrachtung.

3. Beanstandungen aller Art an Ausführung, Güte oder Menge der
Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen, zu
erheben.

4. Berechtigte Einwendungen gegen Menge, Gewicht und Ausführung
werden in jedem Falle nur dann berücksichtigt, wenn sie vom
Besteller spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. In diesem Falle
liefern wir kostenlos Ersatz ab Werk für die fehlenden oder
minderwertigen Teile, jeder weiterer Schadenersatzanspruch, sowie
ein Recht des Bestellers, vom Vertrage zurückzutreten, ist
ausgeschlossen, desgleichen Schadenersatz-, Wandlungs- oder
Minderungsansprüche. Ausbesserungen bzw. jegliche Arbeiten zur
Behebung von angeblichen Mängeln oder irgendwelchen
Umänderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung vorgenommen
werden. Jeder Ersatzanspruch aus derartigen Arbeiten wird sonst
abgelehnt.

5. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart, ab unserem Werk. Von da ab geschieht der Transport für
Rechnung und Gefahr des Bestellers auch bei Frankolieferungen.

6. Unsere Rechnungen sind hier zahlbar, und zwar sofern nicht andere
Zahlungsbedingungen von uns festgelegt sind, innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungslegung mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach
Ausstellung in bar oder Giro-Überweisung ohne Abzug. Falls
Wechsel hereingenommen werden, sind wir berechtigt, bei
ungünstigen Auskünften auch sofort die Warenklage zu erheben.

7. Bei späterer Zahlung berechnen wir an Verzugszinsen denjenigen
Zinssatz zuzüglich Bankprovision, den uns Banken für
vorübergehend in Anspruch genommenen Kredit jeweils in
Rechnung stellen.

8. Für alle aus den Geschäften unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Verpflichtungen gelten für beide Teile unser Werk in
Netphen als Erfüllungsort und Siegen als Gerichtsstand.

9. Alle Angaben, betreffend Lieferfristen, werden nach bestem
Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit abgegeben; auf alle Fälle
entbinden uns von der pünktlichen Einhaltung derselben;
Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörung durch
höhere Gewalt, Maschinen-bruch.

10. Verzugsstrafen sind gänzlich ausgeschlossen, auch kann der
Besteller keine Schadenersatzansprüche erheben, wenn die
vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten ist.

11. Abnehmer mit denen wir bisher nicht in Geschäftsbeziehung
gestanden haben, bitten wir um Angabe von Referenzen; auch
beanspruchen wir Vorauszahlung oder hinreichende Sicherung der
Rechnungsbeträge nach Abschluß. Ebenso behalten wir uns das
Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor. Wir sind auch
nach Abschluß des Geschäftes berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen, wenn uns
ungünstige Auskünfte erteilt werden, oder sonst bekannt wird, daß
ein Abnehmer in schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist. Im
Falle der Nichtleistung oder Nichtsicherstellung können wir sofort
vom Vertrage zurücktreten.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten
und an den aus Verarbeitung dieser Waren entstehenden neuen
Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der
Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) und
Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten unseres Abnehmers
ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Bei Verbindung unserer
Lieferungen nach § 947 BGB oder bei Verarbeitung nach § 950 BGB
wird unsere Lieferung als Hauptsache angesehen und als Eigentum
für uns erworben.
Wenn eine Weiterlieferung der von uns gelieferten Waren vor
vollständiger Bezahlung erfolgt, so ist dem Zweitabnehmer
gegenüber ebenfalls unser Eigentumsrecht weiterzugeben,
anderenfalls eine unbefugte und widerrechtliche Weiterveräußerung
vorliegt. Im Übrigen dürfen die gelieferten Waren und die aus ihrer
Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr veräußert werden. Unsere Abnehmer treten
jedoch hiermit alle ihnen aus Veräußerungen oder aus einem
sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der Waren jetzt oder später
zustehenden Forderungen an uns sicherungshalber ab. Unsere
Abnehmer sind ermächtigt, diese Forderungen solange
einzuziehen, als sie ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Falle gelten zwischen uns
und unseren Abnehmern die Bestimmungen über die
Rechtsverhältnisse des Kommissionärs zum Kommittenten.
Unsere Abnehmer sind verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich
mitzuteilen.
Wenn im Falle eines Konkurses für unsere Forderung eine
Ersatzaussonderung nicht in Frage kommt, so wird eine
Vertragsstrafe vereinbart, die einer 80% Konkursdeckung
entspricht.

12. Wenn bei Auftragserteilung keine gegenteiligen Vorschriften
gemacht werden, gilt die Bestellung gleichzeitig als Anerkennung
vorstehender Verkaufsbedingungen.

13. Telefonische und mit Vertretern getroffene Vereinbarungen sind nur
dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

14. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit solche
durch obige Bedingungen nicht berührt werden.

15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde
ungültig sein, bleiben die anderen Bedingungen in Geltung.